Schulungsanspruch der JAV
Mitglieder der JAV haben gem. § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG i.V. mit § 65 Abs. 1 BetrVG einen Anspruch auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ohne Minderung Ihres Entgelts.
Dieser Anspruch besteht ausschließlich für Veranstaltungen deren Inhalt für die Arbeit der JAV wichtig sind, d.h. für die JAV-Arbeit erforderliches Wissen vermitteln. Besonders zu berücksichtigen sind dabei die in der Regel altersbedingten geringeren Kenntnisse der JAV Mitglieder, die nur durch Schulungs- und Bildungsmaßnahmen gefördert werden können.
Wichtig:
Der Beschluss über die Teilnahme an einem Seminar muss vom Betriebsrat (nicht von der JAV) gefasst werden.
Die Entscheidung über die zeitliche Lage sowie die an der Schulung teilnehmenden Personen bestimmt der Betriebsrat, da die JAV keine unmittelbar dem Arbeitgeber gegenüber wirksamen Beschlüsse fassen kann.
Das Gesetz sieht jedoch vor, das sich die JAV bei der Entscheidung des Betriebsrat mit vollem Stimmrecht beteiligen kann (§ 67 Abs. 2 BetrVG).
Die Mitglieder der JAV haben einen Anspruch auf Freistellung für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Umfang von drei bzw. vier Wochen gem. § 37 Abs. 7 BetrVG.




