Die Jugend- und Auszubildendenversammlung
Zur Behandlung sie betreffender Themen, kann die JAV gem. § 71 BetrVG eine betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen.
Im Gegensatz zu einer Betriebsversammlung, ist dies jedoch nicht zwingend. Darüber hinaus bedarf eine Versammlung der JAV immer der Zustimmung des Betriebsrats und erfüllt somit eine Hilfsfunktion für diesen.
Wichtige Voraussetzungen für die Einberufung der Jugend- und Auszubildenden-Versammlung sind:
- Einvernehmen mit dem Betriebsrat in Form einer Zustimmung
- Grundsätzliches Stattfinden am gleichen Tage wie die Betriebsversammlung; Ausnahme: im Einverständnis mit dem Arbeitgeber
und dem Betriebsrat kann die Versammlung auch an einem anderen Tag einberufen werden (§ 71 S. 2 BetrVG). - Die Einberufung erfolgt durch die JAV auf Basis eines einfachen Mehrheitsbeschlusses; Ladender ist der JAV-Vorsitzende
- Es gilt der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit
- Teilnahmeberechtigung haben alle ArbeitnehmerInnen des Betriebs, die zum Zeitpunkt der Versammlung das aktive Wahlrecht zur JAV haben
sowie alle JAV Vertreter, der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied, der Arbeitgeber und die Beauftragten der Gewerkschaft - Die Versammlung der JAV ist während der Arbeitszeit als Vollversammlung durchzuführen (§ 71 S. 3, 44 Abs. 1 S. 1 BetrVG)
- Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorsitzenden der JAV
- Gegenstand der Versammlung können alle Themen sein, die zulässigerweise Bestandteil der Betriebsversammlung sein können also alle Angelegenheiten,
die den Betriebs oder seine ArbeitnehmerInnen unmittelbar betreffen, einschließlich Belange tarifpolitischer, sozialpolitischer und wirtschaftlicher Art.




